Arbeitgeber

Das THW muss sich nicht nur auf seine Helferinnen und Helfer verlassen können, wenn es heißt: Einsatz! Denn die THW-Kräfte können nur so flexibel auf eine Alarmierung reagieren, wie ihr Arbeitgeber es zulässt. Unglücke warten nicht auf den Feierabend.

Helferinnen und Helfer brauchen selbstverständlich Unterstützung, um ihre Aufgabe gut zu machen. Das THW erhält diese von verschiedenen Seiten, um im Notfall die bestmögliche technische Hilfe leisten zu können. An aller erster Stelle stehen natürlich die Familien und Freunde, die unseren Einsatzkräften den Rücken freihalten, in dem sie im Einsatzfall zurückstecken. Damit ermöglichen Sie erst das Prinzip Ehrenamt. Auch die Arbeitgeber der THW-Kräfte gehören zu den großen Förderern des THW, in dem sie ihre Mitarbeiter zum Dienst im THW freistellen. Gerade für ein Unternehmen ist es von Vorteil wenn ein Mitarbeiter sich ehrenamtlich engagiert. Im Technischen Hilfswerk lernt er viel über das Verhalten in Stresssituationen, den Umgang und das Arbeiten im Team und erlernt technisches Verständnis über sein eigenes Aufgabengebiet hinaus.

Auf politischer Ebene hat das THW mit der THW-Bundesvereinigung e.V. einen großen Partner und Fürsprecher. Die THW-Stiftung setzt sich verstärkt für langfristige Projekte wie Förderung der Jugendarbeit, Ausbildung oder internationale Zusammenarbeit ein. Auch das Bundesministerium des Innern unterstützt das THW als Dienstherr nach Kräften.

 

Flyer: Helfen lassen - THW und Arbeitgeber

Auszug aus dem Gesetz über das Technische Hilfswerk

§ 3 Soziale Sicherung

 

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten entsprechend.

(3) Den Helferinnen und Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Beruflich selbständige Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Das Bundesministerium des Innern kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen 1 und 2 festlegen. [...]